zum Gründercoaching Deutschland (GCD) - Gründungen aus der Arbeitslosigkeit (GCD-AL)

Stand: Juni 2010


Abrechnungsunterlagen
Gibt es Fristen zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen?

Die Abrechnungsunterlagen müssen nach Beendigung des Gründercoachings, spätestens aber mit Ablauf des Coachingzeitraums von 12 Monaten nach Zusage (Ausstellungsdatum), beim Regionalpartner eingereicht werden. Für die Fristwahrung ist das Posteingangsdatum bei dem Regionalpartner entscheidend.
Welche Unterlagen müssen bei der Abrechnung eingereicht werden?

* Gesamtrechnung des Beraters
* Kontoauszug des Existenzgründers, als Zahlungsnachweis des Eigenanteils am Beraterhonorar. Der Kontoauszug muss in folgender Form vorliegen:

a) online-Kontoauszug, Ausdruck aus dem online-Banking-Programm oder
b) Originalkontoauszug (Kontoauszugsdrucker oder durch Bank) oder
c) bis auf weiteres auch Kontoauszugskopie mit einem Bestätigungsvermerk ("Übereinstimmung mit dem Original") mit Datum, Stempel und Handzeichen der kontoführenden Bank

Abbuchungen per Lastschrift vom Konto des Existenzgründers können nur dann akzeptiert werden, wenn der Berater der KfW mit der Abrechnung eine schriftliche Bestätigung vorlegt, dass er den Eigenanteil erhalten hat. Dies kann sein: Vermerk auf der Rechnung, im Abschlussbericht oder mittels Kontoauszugskopie des Beraters.

Überweisungen vom Konto Dritter (z. B. des Ehepartners, Mitgesellschafters etc.) können akzeptiert werden, sofern im Verwendungszweck der geförderte Gründer und der Bezug zum Eigenanteil am Gründercoaching genannt ist.

Barzahlungen jeglicher Art werden nicht akzeptiert.
* Abschlussbericht mit Originalunterschrift des Beraters und des Unternehmers
* gegebenenfalls formlose Abtretungserklärung des Unternehmers (falls nicht bereits mit den Vertragsunterlagen eingereicht), von beiden Parteien unterzeichnet
* gegebenenfalls Nachweis über Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung (z. B. vom Steuerberater oder Finanzamt) als Original durch Stempel und Unterschrift des Ausstellers erkennbar. Sofern die Mehrwertsteuer mitgefördert werden kann, ist auch die Zahlung der anteiligen Mehrwertsteuer an den Berater mittels Kontoauszug nachzuweisen.  

Wichtiger Hinweis

Grundsätzlich müssen alle abrechnungsrelevanten Dokumente als Originale oder beglaubigte Kopien eingereicht werden. Eine Bestätigung vom Regionalpartner auf der Kopie, dass das Originaldokument vorgelegen hat, reicht ebenfalls aus (siehe auch Originale und Selbstbeteiligung - Nachweis).
Abschlussbericht
Welche Voraussetzungen muss der Abschlussbericht erfüllen?

Grundsätzlich sollte der Abschlussbericht die vertraglich vereinbarten Inhalte und das Ergebnis des durchgeführten Gründercoachings darstellen. Die KfW hat im Internet einen Musterabschlussbericht zur Verfügung gestellt.
Abtretungserklärung
Ist eine Abtretung des Zuschusses an den Coach möglich? Wie muss die Abtretungserklärung aussehen?

Sollte der Rechnungsbetrag noch nicht an den Gründercoach gezahlt worden sein, ist die Erteilung einer Abtretungserklärung möglich. Im Falle einer Abtretung erfolgt die Zahlung des Zuschusses an den Coach.

Die Abtretungserklärung kann formlos schriftlich bei der KfW eingereicht werden. Sie ist von beiden Parteien (Coach und Existenzgründer) zu unterzeichnen und sollte die Kontoverbindung des Gründercoaches enthalten.
Wie ist im Falle einer Abtretung der Zuschusszahlung an den Berater der Nachweis des Eigenanteils zu erbringen?

Im Falle einer Abtretung muss der Unternehmer nur die Zahlung des Eigenanteils am Beraterhonorar nachweisen, der 10 %, 25 % bzw. 50 % des Nettoberaterhonorars beträgt (siehe auch Selbstbeteiligung - Nachweis).
Alter (5-Jahresfrist im GCD)

Stellt ab auf das Datum der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch den Antragsteller, unabhängig vom Alter des gegebenenfalls bereits bestehenden Unternehmens.
Welches Datum ist im Gründercoaching Deutschland (GCD) zur Einhaltung der Frist von 5 Jahren nach Gründung ausschlaggebend?

Entscheidend ist das Datum der Antragstellung (Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung durch den Regionalpartner).
Beginnt mit einer Gewerbeummeldung die 5-Jahresfrist erneut?

Nein, eine Gewerbeummeldung (z. B. wegen Änderung der Rechtsform oder der Branche) ist keine Neugründung.
In welchen Fällen gilt bei einer Neuanmeldung eines Gewerbes ein neues Gründungsdatum?

Sofern zwischenzeitlich eine andere Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wurde oder Arbeitslosigkeit vorlag und das Gewerbe abgemeldet war, handelt es sich um eine Neugründung, die mit dem Gründercoaching gefördert werden kann (siehe auch Gründungszeitpunkt).
Alter (1-Jahresfrist im GCD-AL)
Welches Datum ist im Gründercoaching Deutschland - Gründungen aus Arbeitslosigkeit - (GCD-AL) zur Einhaltung der Frist von einem Jahr nach Gründung ausschlaggebend?

Entscheidend ist hier das Gründungsdatum, das auf dem Bewilligungsbescheid genannt ist. Sofern dies dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, ist ein anderer Nachweis, z. B. über die Gewerbeanmeldung, zu erbringen.
Antrag - fehlende Unterschriften

erfordert Rücksendung
Antrag - mehrfacher

siehe Bemessungsgrundlage
Antragsteller

Existenzgründer in den ersten 5 Jahren (GCD) bzw. im 1. Jahr (GCD-AL) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Bei Übernahmen oder tätigen Beteiligungen muss eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit gegeben sein. Dies bedeutet, dass der Antragsteller einen Anteil von mindestens 10 % am Gesellschaftskapital halten muss und über eine Geschäftsführungsbefugnis verfügt.
Antragsunterlagen

Zur Bearbeitung des Antrags werden von der KfW folgende Unterlagen benötigt:

* formeller Antrag mit allen Originalunterschriften (Antragsteller und Regionalpartner)
* Erklärung zu bereits erhaltenen "De-minimis"-Beihilfen mit Originalunterschrift des Antragstellers
* Checkliste "Fördervoraussetzungen" im Original
* Für GCD-AL: Bewilligungsbescheide über Leistungen nach SGB II bzw. III, näheres siehe auch Stichwort Bewilligungsbescheide (siehe auch Originale).

BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)-Förderung
Kann die BAFA-Förderung zusätzlich zum Gründercoaching Deutschland in Anspruch genommen werden?

Grundsätzlich kann eine weitere Beratungsförderung in der Vor- oder Nachgründungsphase mit anderer/erweiterter Zielsetzung unterstützt werden (Kumulierungsverbot/inhaltliche Abgrenzung).
Für Unternehmen im ersten Jahr nach der Gründung ist die BAFA-Förderung jedoch nicht mehr möglich.
Beglaubigungen
Ist es in jedem Fall erforderlich, die einzureichenden Kopien notariell oder amtlich beglaubigen zu lassen?

Nein, es reicht auch aus, wenn der zuständige Regionalpartner auf der Kopie durch Stempel und Unterschrift vermerkt, dass die einzureichende Kopie dem Originaldokument entspricht. Beispielsweise kann dies durch den Vermerk "Original hat vorgelegen" erfolgen.

Die KfW akzeptiert auch vom Aussteller des Dokuments (z. B. die Agentur für Arbeit oder der Berater) bestätigte Kopien.
Bemessungsgrundlage

Das maximal zu vereinbarende Gesamthonorar (Netto) beträgt:
GCD: 6.000 Euro
GCD-AL: 4.000 Euro
Wird ein Honorar vereinbart, das über dieser maximalen Bemessungsgrenze liegt, ist das gesamte Vorhaben nicht förderfähig.
Kann das GCD bzw. das GCD-AL mehrfach beantragt werden?

Innerhalb der laufenden Förderperiode (2007 bis 2013) kann die maximale Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro für das GCD bzw. 4.000 Euro für das GCD-AL nur einmal je Antragsteller ausgeschöpft werden. Dies kann auch mit mehreren Anträgen erfolgen.
Kann ein Gründer, der schon die maximale Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro im GCD-AL ausgeschöpft hat, noch eine Förderung im GCD erhalten?

Ja, allerdings ist hier nur noch eine Beantragung über eine maximale Bemessungsgrundlage (Nettoberaterhonorar) von 2.000 Euro möglich, da die bereits erhaltene Förderung aus dem GCD-AL im GCD in voller Höhe angerechnet werden muss.
Berater - Auswahl
Wie kann/soll der Regionalpartner Einfluss auf die "Auswahl des Beraters" nehmen?

Die Unternehmer entscheiden grundsätzlich selbst auf Grundlage der Beraterrecherche im Internet, mit welchem Gründercoach sie zusammenarbeiten möchten. Nur Berater, die in der KfW-Beraterbörse für das Gründercoaching Deutschland gelistet sind, können im Rahmen des Gründercoaching Deutschland tätig werden. Während des Gesprächs kann er dem Unternehmen auch durchaus Hinweise zur Auswahl von Beratern geben.
Kann der Regionalpartner eigene Standards, beispielsweise für die Qualität der Berater, festlegen?

Um Wettbewerbsneutralität und Qualitätsstandards sicherzustellen, werden als Gründercoach nur Berater zugelassen, die in der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) gelistet und als Gründercoach freigeschaltet sind. Sofern ein Regionalpartner darüber hinaus eigene Qualitätsstandards in der Form anwendet, dass er diese z. B. für Empfehlungen gegenüber den Gründern nutzt, so ist dies möglich. Der Regionalpartner muss jedoch deutlich machen, dass jeder Gründer das Recht hat, jeden in der Beraterbörse für das Gründercoaching Deutschland freigeschalteten Berater einzusetzen.
Berater -  Empfehlung
Darf der Regionalpartner Beratungsanbieter, wie die handwerkseigene BWHM GmbH, die sich ihrerseits externer Berater bedienen, empfehlen?

Grundsätzlich kann der Regionalpartner Empfehlungen aussprechen, wobei letztendlich die Auswahl des Beraters dem Unternehmer obliegt. Der Coach muss in der KfW-Beraterbörse gelistet und für das Gründercoaching freigeschaltet sein. Der Regionalpartner muss sich bei der Aussprache von Empfehlungen zu Beratern grundsätzlich wettbewerbsneutral und im Sinne der bestmöglichen Auswahl für das Unternehmen verhalten.
Berater - Geschäftszweck
Es dürfen nur Berater eingesetzt werden, deren überwiegender Geschäftszweck die entgeltliche Unternehmensberatung ist. Wie erfolgt der Nachweis?

In diesen Fällen reicht eine Selbsterklärung des Beraters, in welcher er bestätigt, dass mehr als 50 % seiner Tätigkeit auf die entgeltliche Unternehmensberatung entfällt.
Berater - Honorar
Kann ein Beraterhonorar höher als 800 Euro pro Tag vereinbart werden?

Grundsätzlich kann auch ein Beraterhonorar, das höher als 800 Euro pro Tag ist, vereinbart werden. Die maximale Zuschussförderung bezieht sich jedoch auf ein maximal förderfähiges Beraterhonorar von 800 Euro. Die Differenz muss als Eigenleistung gezahlt werden.
Kann das vertraglich vereinbarte Beraterhonorar höher als 6.000 bzw. 4.000 Euro sein?

Nein, das gesamte pro Vertrag vereinbarte Nettoberaterhonorar darf 6.000 bzw. 4.000 Euro nicht überschreiten. Bei einem höheren Nettoberatergesamthonorar ist eine Förderung mit dem Gründercoaching Deutschland nicht mehr möglich.
Berater - Qualifikation
Wer kann Gründercoach werden, welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Grundlage für einen Einsatz als Gründercoach ist die Eintragung eines Beraterprofils in die Beraterbörse unter www.kfw-beraterboerse.de. Voraussetzung für die Listung als Gründercoach ist ein vollständig ausgefüllter Datensatz; eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung als Unternehmensberater und mindestens 3 Referenzangaben in der Existenzgründungsberatung. Die KfW behält sich eine Prüfung der Referenzen vor und überwacht die Anerkennung der im Merkblatt "Gründercoaching Deutschland" und den in den "Allgemeinen Zulassungsbestimmungen für den Einsatz als Berater im Rahmen des Gründercoaching Deutschland" getroffenen Regelungen.
Berater - Team
Kann ein Team von Beratern oder ein Team von Spezialisten eingesetzt werden?

Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Team von Beratern eingesetzt wird. Dabei sollte der Vertrag mit dem jeweiligen Hauptberater abgeschlossen werden, über den auch die gesamte Abrechnung abgewickelt wird. Wichtig ist, dass die zusätzlich eingesetzten Berater auch bei der KfW für das GCD gelistet sind und dass die Beiträge der einzelnen Berater eindeutig im Vertrag festgelegt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die maximale Bemessungsgrundlage und damit das maximal zu vereinbarende Nettoberaterhonorar von 6.000 bzw. 4.000 Euro nicht überschritten wird.
Berater - Wechsel
Kann im Verlauf des Coachings ein Beraterwechsel erfolgen?

Grundsätzlich kann ein Beraterwechsel mit entsprechender Begründung erfolgen. Zu berücksichtigen ist, dass die maximale Bemessungsgrundlage und damit das maximal zu vereinbarende Nettoberaterhonorar von 6.000 bzw. 4.000 Euro insgesamt nicht überschritten werden.
Der Abschluss eines zweiten Beratervertrags kann in diesen Fällen außerhalb der 8-Wochenfrist für die Vertragseinreichung liegen.
Berufe -  Ausschluss
Gemäß Ziffer 3.3 der Richtlinie sind Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater tätig sind oder tätig werden wollen, nicht antragsberechtigt. Wie erfolgt die Abgrenzung zu anderen beratenden Berufen?

Beratungsunternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen, wenn sich ihre Leistungen überwiegend (d. h. mehr als 50 % ihrer Tätigkeit) auf Beratungen in wirtschaftlichen, finanziellen oder organisatorischen Fragen des Betriebs beziehen. Sofern sich der Inhalt der Beratungen überwiegend auf andere Themenbereiche bezieht, können diese Berater auch ein Gründercoaching beantragen. So sind z. B. hauptsächlich technisch orientierte Energie- oder Qualitätsmanagementberater oder Personalberater, die überwiegend Persönlichkeitstrainings durchführen, antragsberechtigt im Gründercoaching Deutschland.
Bewilligungsbescheide nach Sozialgesetzbuch (SGB)
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden, um die besondere Förderung im GCD-AL zu beantragen?

Es genügt bei Antragstellung, wenn einer der genannten Bescheide im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt wird, um einen Zuschuss aus der GCD-AL-Variante zu beantragen:
Für Bescheide bis zum 31.12.2008:

* Bescheid über Gründungszuschuss nach § 57 SGB III
* Bescheid über Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II
* Bescheid über Einstiegsgeld nach § 29 SGB II
* Bescheid über sonstige weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II

Für Bescheide ab dem 01.01.2009:

* Bescheid über Gründungszuschuss nach § 57 SGB III
* Bescheid über Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II
* Bescheid über Einstiegsgeld nach § 16b SGB II
* Bescheid Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II

Bewilligungsbescheid - Aufhebung
Kann der Zuschuss aus dem Gründercoaching Deutschland rückwirkend gekürzt werden, wenn der Leistungsbescheid aufgehoben wird?

Nein, wenn im Antragszeitpunkt ein gültiger Bescheid vorgelegen hat, bleibt die Zusage aus dem GCD-AL auch im Falle späterer Änderungen des Bezugs aus SGB II- bzw. SGB III-Mitteln bestehen.
Bewilligungsbescheide - vorläufige
Können auch Bescheide akzeptiert werden, die "unter Vorbehalt" gewährt wurden?

Ja, wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiger Bescheid über den Leistungsbezug vorgelegt wird. Dies kann auch ein vorläufiger Bescheid nach § 40 SGB II sein, sofern sich dieser auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Der Antragsteller ist jedoch verpflichtet, der KfW sämtliche vorliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide über die Leistungen nach SGB II und III im Original oder als bestätigte Kopie nachzureichen. Diese sollten spätestens mit den Abrechnungsunterlagen übersandt werden, können der KfW jedoch gegebenenfalls auch noch nachgereicht werden. Wichtig ist, dass Änderungen der endgültigen Leistungshöhe gegenüber den vorläufigen Bewilligungsbescheiden keinen Einfluss auf die Höhe des zugesagten Gründercoaching-Zuschusses haben.
Branchen - Ausschluss

Eine Förderung in den folgenden Branchen ist ausgeschlossen:

* landwirtschaftliche Primärproduktion
* Fischerei
* Aquakultur

Coach

siehe Berater - Qualifikation
Coachingbeginn
Kann das Coaching bereits nach der Zusage durch die KfW, aber vor Vertragsunterzeichnung begonnen werden?

Mit der schriftlichen Zusage durch die KfW kann das Coaching begonnen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die KfW bei der nachfolgenden Vertragsprüfung möglicherweise vereinbarte Leistungen im Vertrag feststellt, die nicht erstattungsfähig sind. Bis zur schriftlichen Mitteilung der KfW über das Ergebnis der Vertragsprüfung trägt der Antragsteller somit das volle Risiko der Erstattung der Beratungsleistungen selbst.
Können auch schon Beratungen abgerechnet werden, die vor der Zusage durch die KfW begonnen wurden?

Nein. Mit dem Coaching darf erst nach der Zusage durch die KfW begonnen werden. Liegt der Coachingbeginn noch vor der Zusage durch die KfW, ist die gesamte Coachingmaßnahme nicht förderfähig.
Coachingdauer (inklusive Einreichung Abschlussunterlagen)

12 Monate ab Zusagedatum inklusive der Einreichung der Abschlussunterlagen beim Regionalpartner (Datum Posteingang).
Coachinginhalte

Maßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Existenzgründer (siehe auch Marketing).
"De-minimis"
Wie hoch ist der Höchstbetrag von "De-minimis"-Beihilfen?

Der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen "De-minimis"-Beihilfen ist auf 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro bei Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports innerhalb des laufenden und der zurückliegenden 2 Kalenderjahre begrenzt.
Warum ist eine "De-minimis"- Erklärung einzureichen?

Um die Einhaltung des "De-minimis"-Höchstbetrags sicherzustellen, ist vom Antragsteller bei Antragstellung eine sogenannte "De-minimis"-Erklärung abzugeben, in der dieser der KfW mitteilt, welche "De-minimis"-Beihilfen er innerhalb des laufenden und der zurückliegenden 2 Kalenderjahre bereits erhalten hat. Anhand dieser Informationen prüft die KfW, ob auch unter Berücksichtigung der durch den Zuschuss gewährten "De-minimis"-Beihilfe der "De-minimis"-Höchstbetrag von 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro eingehalten wird. Sollte der beantragte Zuschuss zu einer Überschreitung des "De-minimis"-Höchstbetrags führen, verringert die KfW den Zuschuss entsprechend.
Wem wird die "De-minimis"-Beihilfe zugerechnet?

Die bei einer personenbezogenen Förderung enthaltene "De-minimis"-Beihilfe ist grundsätzlich dem Unternehmen zuzurechnen. Hat ein Antragsteller mehrere Unternehmen, so werden die "De-minimis"-Beihilfen der verschiedenen Unternehmen nicht summiert betrachtet, sondern den jeweiligen Unternehmen zugeordnet (siehe auch Kleinbeihilfen).
"De-minimis"-Bescheinigung

Erstellt die KfW zum Abschluss des Coaching. Der gewährte Zuschuss entspricht in vollem Umfang dem bescheinigten Subventionswert.
Eigenanteil, Übernahme aus SGB II-Mitteln
Kann der Eigenanteil des Gründers am Beraterhonorar aus SGB II-Mitteln finanziert werden?

Grundsätzlich finanziert auch der Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit im GCD-AL seinen Eigenanteil am Beraterhonorar selbst. Bisher war es in Einzelfällen möglich, dass der Eigenanteil aus SGB II-Mitteln übernommen wurde. Die aktuelle Rechtslage im SGB II sowie die entsprechenden Handlungsanweisungen lassen eine Übernahme nicht zu.
Einzelcoaching
Kann auch ein Coaching von mehreren Antragsberechtigten gleichzeitig in Anspruch genommen werden?

Nein, das im GCD und GCD-AL geförderte Coaching kann ausschließlich als Einzelcoaching durchgeführt werden.
Existenzgründer

siehe Antragsteller
Fristen
Welche zeitlichen Bedingungen und Fristen sind für das Gründercoaching-Projekt einzuhalten?
Sachverhalt     GCD: Bedingung/Frist     GCD-AL: Bedingung/Frist
Antragstellung     bis 5 Jahre nach
Gründung/Übernahme     innerhalb eines Jahres nach Gründung
Abschluss Coachingvertrag     nach Erteilung der Zusage
durch die KfW     nach Erteilung der Zusage
durch die KfW und innerhalb eines
Jahres nach Gründung
Einreichung Coachingvertrag
beim Regionalpartner     bis 8 Wochen nach Zusage*     bis 8 Wochen nach Zusage*
Einreichung Abschlussunterlagen
beim Regionalpartner     bis 1 Jahr nach Zusage*     bis 1 Jahr nach Zusage*

* laut Posteingangsvermerk beim Regionalpartner
Fristen - Überschreitung
Welche Konsequenz hat es, wenn Fristen nicht eingehalten wurden?

Die Einhaltung der in Merkblatt und Richtlinie genannten Fristen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses. Sind die Fristen nicht eingehalten worden, kann die KfW die Auszahlung des Zuschusses verweigern. Hierauf wird der Gründer in der Zusage durch die KfW ausdrücklich hingewiesen.

Ein automatisches Erinnerungs- bzw. Mahnverfahren ist durch die KfW aus technischen Gründen derzeit nicht möglich.
Gründungszeitpunkt - Nachweis
Definition Gründungszeitpunkt: Wie erfolgt der Nachweis?

Ausschlaggebend für die Bestimmung des Gründungszeitpunktes ist das Datum der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Antragstellers. Entscheidend ist das ursprüngliche Gründungsdatum, auch wenn in der Folgezeit ein Rechtsformwechsel bzw. eine Standortverlagerung stattgefunden haben bzw. erste Umsätze erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wurden. Der Gründungszeitpunkt ist gegenüber dem Regionalpartner anhand der Gewerbeanmeldung bzw. der Anmeldung beim Finanzamt durch den Gründer nachzuweisen. Im GCD-AL wird das Gründungsdatum auf dem jeweiligen Bewilligungsbescheid akzeptiert.
Gründungszeitpunkt - Nebenerwerb
Welches Datum ist für ein Unternehmen, das zunächst im Nebenerwerb gegründet wurde, ausschlaggebend für die Einhaltung der 5-Jahres-Frist?

Als Gründungsdatum des Unternehmers wird das Datum angesehen, an welchem der Nebenerwerb zum Vollerwerb ausgerichtet wurde (z. B. Aufgabe der bisherigen Angestelltentätigkeit). Hierbei ist es unerheblich, wie lange der Nebenerwerb vor der Antragstellung bereits andauerte.
Gruppencoaching

siehe Einzelcoaching
Gültigkeit (von Bescheiden)

siehe Leistungsbezug
Haupterwerb
Wie erfolgt der Nachweis, dass eine Vollexistenz angestrebt wird?

Das Unternehmen muss dem Unternehmer nach einer Anlaufphase (maximal 4 Jahre) ausreichend Erträge zur Sicherung seines Lebensunterhaltes bieten. Bei neu gegründeten Unternehmen sollte dies anhand des Businessplanes glaubhaft gemacht werden. Bei Unternehmen, die die Anlaufphase bereits durchlaufen haben, kann dies vom Unternehmen z. B. anhand einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung dargestellt werden. Das Unternehmen kann auch zunächst als Nebenerwerb betrieben werden (siehe Nebenerwerb).
Insolvenz

siehe Unternehmen in Schwierigkeiten
Einzelfälle sind mit der KfW abzustimmen.
Kleinbeihilfen
Was sind Kleinbeihilfen?

Formale Grundlage für Kleinbeihilfen ist der "Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise". Gemäß den dort festgeschriebenen Kumulierungsregelungen darf ein Unternehmen im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 Kleinbeihilfen inklusive "De-minimis"-Beihilfen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro erhalten. Ist der Höchstbetrag von 500.000 Euro durch Kleinbeihilfen bereits ausgeschöpft, obwohl der "De-minimis"-Freibetrag von 200.000 Euro (bei Unternehmen des Straßentransportsektors 100.000 Euro) noch nicht ausgeschöpft ist, können keine weiteren "De-minimis"-Beihilfen gewährt werden.

Neben den vor Antragstellung erhaltenen "De-minimis"-Beihilfen sind daher auch die ab dem 01.01.2008 erhaltenen Kleinbeihilfen vom Antragsteller in der "De-minimis"-Erklärung unternehmensbezogen anzugeben - allerdings lediglich in einer Summe (siehe auch "De-minimis").
Konditionen
Gründercoaching Deutschland:

Bemessungsgrenze 6.000 Euro
maximal förderfähiges Tageshonorar von 800 Euro
Zuschuss Zielgebiet 1 und Phasing Out-Region: 75 %
Zuschuss Zielgebiet 2: 50 %
Gründungen aus der Arbeitslosigkeit:

Bemessungsgrenze 4.000 Euro
Zuschuss Zielgebiet 1 und 2: 90 %
Kumulierung
Gilt das Kumulierungsverbot nur, wenn für die gleiche Maßnahme andere Fördergelder zur Verfügung gestellt werden, oder gilt dies auch, wenn z. B. ein Coaching in der Vorgründungsphase stattgefunden hat?

Gemäß Ziffer 2.2.5 der Richtlinie gilt das Kumulierungsverbot für Coachingmaßnahmen mit gleichem Inhalt, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden. Grundsätzlich kann eine Förderung in der Vor- und Nachgründungsphase kumuliert werden.
KMU

Abkürzung für "Kleine und mittlere Unternehmen"

Nähere Angaben zur KMU-Definition der EU finden Sie auf dem KfW-Merkblatt 600 000 0193.
KfW-Gründercoaching

siehe Vorförderung
Lastschrift

Abbuchungen per Lastschrift vom Konto des Existenzgründers können nur dann akzeptiert werden, wenn der Berater der KfW mit der Abrechnung eine schriftliche Bestätigung vorlegt, dass er den Eigenanteil erhalten hat. Diese kann sein: Vermerk auf der Rechnung, im Abschlussbericht oder mittels Kontoauszug des Beraters, siehe Abrechungsunterlagen.
Leistungsbezug
Muss der Gründer zum Zeitpunkt der Beantragung eines Beratungszuschusses im Rahmen des Gründercoaching Deutschland - Gründungen aus der Arbeitslosigkeit (GCD-AL) im Leistungsbezug nach SGB II oder SGB III stehen?

Entscheidend für die Antragsberechtigung ist, dass an den Gründer im ersten Jahr nach der Gründung Leistungen zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit "erbracht werden oder wurden". Die Antragstellung kann also auch erst nach Ablauf des Leistungszeitraums erfolgen. Wichtig ist, dass beides im ersten Jahr nach der Gründung stattfindet und der Beratervertrag noch innerhalb des ersten Jahres unterzeichnet wird.
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
Rechtfertigen alle Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach §16c SGB II die Antragsberechtigung im GCD-AL?

Ja, nach diesem Absatz können weitere Leistungen erbracht werden, die dazu dienen, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu ermöglichen.
Mahnungen
Ist ein Mahnverfahren bei Nichteinhaltung von Fristen vorgesehen?

Gemäß Ziffer 5.1 der Richtlinie sind die Voraussetzungen für eine Zuschusszahlung bei Fristüberschreitung nicht mehr gegeben.

Ein einheitliches Mahnverfahren ist nicht vorgesehen, da der Unternehmer selbst für die fristgerechte Einreichung verantwortlich ist.
Mehrwertsteuer
Kann die Mehrwertsteuer der Beraterrechnung gefördert werden?

Die Mehrwertsteuer des Rechnungsbetrages ist grundsätzlich durch den Unternehmer selbst zu finanzieren.

Eine Ausnahme stellen die Unternehmen dar, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt (z. B. Freiberufler, Kleinunternehmer nach § 19 UStG) sind. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer innerhalb der Bemessungsgrundlage förderfähig, der Unternehmer hat einen entsprechenden Nachweis (z. B. Bestätigung des Finanzamtes) vorzulegen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht, d. h. das Bruttoberaterhonorar darf die Bemessungsgrenze von 4.000 bzw. 6.000 Euro nicht überschreiten.
Nebenerwerb
Können auch Gründungen gefördert werden, die zunächst nur als Nebenerwerb betrieben werden sollen?

Ja, jedoch muss der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung gegenüber dem Regionalpartner durch Vorlage entsprechender Planungsunterlagen dokumentieren, dass das Vorhaben mittelfristig (Zeitraum ca. 4 Jahre) den Vollerwerb darstellen wird.

Wichtig für GCD-AL: Da Leistungen nach SGB II und III nicht erbracht werden, wenn die Existenzgründung im Nebenerwerb erfolgen soll, ist hier eine Antragstellung faktisch ausgeschlossen.
Öffentliche Mittel
Wie erfolgt der Nachweis, dass das Coaching nicht mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert wird?

Der Nachweis erfolgt anhand der Erklärung des Antragstellers auf dem Antrag. Durch eine Recherche der KfW kann geklärt werden, ob der Gründer bereits bei einem anderen Regionalpartner Zuschüsse im Rahmen des Gründercoaching Deutschland beantragt hat.
Originale
Welche Belege sind im Original oder als beglaubigte Kopie vom Regionalpartner bei der KfW einzureichen?

1. Antrag auf Gründercoaching Deutschland
2. Beihilfe-Erklärung
3. Checkliste "Fördervoraussetzungen"
4. Beraterrechnung
5. Abschlussbericht
6. Kontoauszug des Existenzgründers als Zahlungsnachweis des Eigenanteils am Beraterhonorar. Bei Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung muss auch die Zahlung der anteiligen Mehrwertsteuer erkennbar sein.
7. gegebenenfalls Nachweis über Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung (z. B. vom Steuerberater oder Finanzamt)

Zusätzlich beim GCD-AL:
8. Bewilligungsbescheid(e) für Leistungen nach § 57 SGB III bzw. §§ 16b, 16c oder 20 SGB II bzw. § 29 bzw. § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II (in der Fassung bis zum 31.12.2008)

(siehe auch Beglaubigung)
Personenbezogene Förderung

Es sind ausschließlich natürliche Personen antragsberechtigt.
Phasing Out-Regionen
Was beutet der Begriff "Phasing Out"- Region?

Regionen werden von der EU anhand ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft in die Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" eingeteilt. Alle Regionen, die unter 75 % des durchschnittlichen Bruttoinlandsprodukts (BIP) je Einwohner der EU-25 im Zeitraum 2000-2002 erwirtschaften, fallen in das Konvergenzziel. Im Zuge der EU-Osterweiterung ist das durchschnittliche BIP der EU stark gesunken, da die neuen Mitgliedstaaten fast ausschließlich weit unter 75 % des durchschnittlichen BIP je Einwohner der EU-15 lag. Durch diesen statistischen Effekt (Phasing Out-Effekt) liegen einige Regionen, die in der EU-15 noch unter der 75-Prozent-Schwelle lagen, nach der EU-Osterweiterung darüber. Die davon betroffenen Regionen, die so genannten Phasing Out-Regionen, erhalten in der neuen Förderperiode 2007 bis 2013 eine Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des "Konvergenz-Ziels". Zu den Phasing Out-Regionen in Deutschland gehören Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle.
Rechnung
Wie muss die Rechnung des Beraters erstellt sein?

Auf der Beraterrechnung sollten folgende Positionen enthalten sein:

* die Zahl der geleisteten Tagewerke,
* die Höhe des Honorarsatzes,
* Gesamthonorar,
* gegebenenfalls angefallene Nebenkosten,
* gegebenenfalls angefallene Fahrtkosten,
* Mehrwertsteuer.

Die Unterschrift des Ausstellers der Rechnung ist nicht erforderlich.
Die Beraterrechnung muss als Original oder als beglaubigte Kopie bei der Abrechnung eingereicht werden.
Regionalpartner

Ein von der KfW akkreditierter Partner vor Ort (zu finden unter www.gruender-coaching-deutschland.de)
Selbstbeteiligung
Welche Kosten an der Beratung muss der Gründer selbst übernehmen?

Der Gründer muss den Eigenanteil von 10 %, 25 % bzw. 50 % (je nach Höhe der Förderung) an dem angefallenen Nettoberaterhonorar selbst tragen.

Darüber hinaus sind die Fahrtkosten des Beraters, sonstige Nebenkosten der Rechnung sowie die gesamte Mehrwertsteuer des Rechnungsbetrages von dem Gründer selbst zu finanzieren.

Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF oder vom beauftragten Berater - mittel- oder unmittelbar - finanziert werden.

Ausnahmeregelung: siehe Mehrwertsteuer
Selbstbeteiligung - Nachweis
Wie muss die Zahlung der Selbstbeteiligung an den Beratungskosten nachgewiesen werden?

Der KfW gegenüber muss nur die Zahlung des Eigenanteils am Beraterhonorar in folgender Form nachgewiesen werden: Per Kontoauszug im Original bzw. als eine vom Regionalpartner oder der Hausbank bestätigte Kopie oder als Online-Banking-Nachweis.

Eine Abbuchung des Eigenanteils am Beraterhonorar per Lastschrift vom Konto des Gründers durch den Berater kann akzeptiert werden, sofern der Berater den Erhalt des Eigenanteils schriftlich bestätigt (z. B. Vermerk auf der Rechnung, im Abschlussbericht oder mittels Kontoauszug des Beraters).

Überweisungen vom Konto Dritter (z. B. des Ehepartners, Mitgesellschafters etc.) können akzeptiert werden, sofern im Verwendungszweck der geförderte Gründer und der Bezug zum Eigenanteil am Gründercoaching genannt ist.
Wie erfolgt der Nachweis in den Fällen, in denen die ARGe den Eigenanteil am Beraterhonorar übernommen hat?

Wurde der Eigenanteil am Beraterhonorar durch die ARGe übernommen, reicht es aus, wenn der entsprechende Bescheid (im Original oder als bestätigte Kopie) als Nachweis der Zahlung des Eigenanteils mit der Abrechnung eingereicht wird. Wird die Mehrwertsteuer wegen fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung mitgefördert, muss der Nachweis über die anteilige Zahlung der Mehrwertsteuer dagegen weiterhin über den Kontoauszug des Gründers erfolgen, (siehe Abrechnungsunterlagen).
Seminare

nicht förderfähig - siehe Einzelcoaching
Sitz - Standort

Unternehmenssitz muss in der Bundesrepublik Deutschland sein
Streitigkeiten
Wer ist bei Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Berater Ansprechpartner?

Vertragspartner sind Berater und Unternehmer, so dass Streitigkeiten zwischen beiden Vertragspartnern individuell zwischen diesen beiden geregelt werden müssen. Hauptansprechpartner für den Unternehmer ist grundsätzlich der Regionalpartner. Wenn es sich um Streitigkeiten handelt, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm Gründercoaching Deutschland sind, wird empfohlen, sich mit der KfW in Verbindung zu setzen.
Tätige Beteiligung

siehe Übernahme
Übernahme
Muss es sich bei einer Übernahme im Rahmen einer Gründung um eine 100-Prozent-Übernahme handeln oder kann auch ein Gründer gefördert werden, der lediglich Anteile an einem Unternehmen erworben hat?

Entscheidend für die Antragsberechtigung ist, dass der zu beratende Gründer einen Anteil von mindestens 10 % am Gesellschaftskapital erwirbt und dass er zum Geschäftsführer des Unternehmens bestellt ist.

Als Beginn der selbstständigen Tätigkeit wird daher der Zeitpunkt angesehen, an dem sowohl die Anteile am Gesellschaftskapital übertragen als auch die Geschäftsführungsfunktion aufgenommen ist. Das Alter des übernommenen Unternehmens ist hierbei nicht relevant.
Umsatzsteuer

siehe Mehrwertsteuer
Unternehmen in Schwierigkeiten
Wie erfolgt der Nachweis zum Ausschluss eines "Unternehmens in wirtschaftlichen Schwierigkeiten"?

Richtliniengemäß dürfen keine Unternehmen gefördert werden, die im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" als so genannte "Unternehmen in Schwierigkeiten" gelten.

Die Definition eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" richtet sich nach den Vorgaben der EU, die auf dem Merkblatt Nummer 600 000 0193 erläutert sind. Anhand dieses Merkblattes kann der Antragsteller prüfen, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.

Bei einem Unternehmen in den ersten 3 Jahren nach der Gründung handelt es sich - gemäß EU-Definition - nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Entscheidend ist hierbei das Alter des Unternehmens und nicht die Dauer der Unternehmensbeteiligung bzw. der Zeitpunkt der Unternehmensübernahme.

Werden jedoch unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt, ist das Unternehmen immer als ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" zu betrachten, auch wenn es jünger als 3 Jahre ist.

Der Unternehmer erklärt auf dem Antragsformular, dass er sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Der Regionalpartner ist gemäß Allgemeiner Bestimmungen nicht zur Überprüfung der Angaben des Unternehmens verpflichtet. Sollte der Regionalpartner jedoch Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben, ist dies zu dokumentieren und der KfW mit Antragstellung mitzuteilen. In diesem Fall darf der Regionalpartner keine positive Empfehlung geben.

Diese Regelung gilt auch für natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind.
Unternehmenskonzept
Ist ein schriftliches Konzept zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich?

Der Unternehmer muss seinen Coachingbedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft darlegen können. Ein schriftliches Konzept ist nicht zwingend erforderlich.
Vertrag

Der Beratervertrag kann der KfW über den Regionalpartner als Kopie eingereicht werden. Auf der Kopie müssen die Unterschriften der beiden Vertragsparteien ersichtlich sein.
Verkehr
Ist die Verkehrsbranche auch im Gründercoaching Deutschland förderfähig?

Das Verkehrsgewerbe ist gemäß Merkblatt Gründercoaching Deutschland förderfähig. Bei Unternehmen des Straßentransportsektors gilt ein reduzierter "De-minimis"-Höchstbetrag von 100.000 Euro.
Vorförderung
Kann ein Antragsteller, der bereits eine Förderung im Rahmen des KfW-Gründercoaching oder ESF-BA-Coaching erhalten hat, erneut eine Förderung mit dem Gründercoaching Deutschland erhalten?

Ja, die Kombination ist uneingeschränkt möglich.
Vorsteuerabzugsberechtigung - nicht vorhanden

Gilt für:

Kleinunternehmer:

Als Kleinunternehmer gelten nach § 19 UStG Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und deren maßgeblicher Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Grenzen müssen eingehalten werden, damit die Kleinunternehmerbesteuerung zur Anwendung gelangt. Kleinunternehmer dürfen in Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Freiberufler:

siehe auch Mehrwertsteuer
Vollexistenz

siehe Haupterwerb
Zielgebiet

Zielgebiet 1: neue Bundesländer
Zielgebiet 2: alte Bundesländer einschließlich Berlin
Zuschusshöhe
Wonach richtet sich die Zuschusshöhe?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich ausschließlich nach dem Standort des Unternehmens. Existenzgründer in den neuen Bundesländern (Ziel 1-Gebiet) erhalten einen Zuschuss in Höhe von maximal 75 %, Existenzgründer in den alten Bundesländern (Ziel 2-Gebiet) einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50 % bis zum maximal förderfähigen Tageshonorar. Gründer mit Sitz in "Phasing out"-Regionen (Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle) erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % bis zum maximal förderfähigen Tageshonorar.

Im GCD-AL werden bundesweit 90 % des Beraterhonorars bezuschusst.

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